Ehrenamtliche Feuerwehr-Mitglieder im Einsatz

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Ohne Ehrenamt geht nichts

Allgemein, Rettungsmedizin| Views: 3921

Tagtäglich werden Feuerwehr und Hilfsorganisationen zu Einsätzen alarmiert. Neben den hauptamtlichen Rettungskräften werden vielfach auch ehrenamtliche Helfer entsandt.  Vor allem in ländlichen Regionen schließen Ersthelfer oder First-Responder eine wichtige Lücke bis zum Eintreffen der hautamtlichen Rettungskräfte. Diese ehrenamtlichen Ersthelfer werden regional unterschiedlich von Rettungsdienstlern und Feuerwehrleuten in ihrer Freizeit gestellt. Bundesweit stellen die freiwilligen Feuerwehren einen besonderen Teil der ehrenamtlichen Arbeit.

Ehrenamtliche führen, wie der Name schon sagt, die Tätigkeit ohne Honorierung durch. Neben dem hohen persönlichen Engagement opfern sie Ihre Freizeit im Einsatz für die Bevölkerung.

Ehrenamtliche Feuerwehr-Mitglieder im Einsatz

Ehrenamtliche Feuerwehr-Mitglieder im Einsatz

Viele Einsätze fallen in die Tageszeit, was eine Unterbrechung der hauptberuflichen Tätigkeit erfordert. Dies bedeutet für den Arbeitgeber unter Umständen einen wirtschaftlichen Verlust, weil der Arbeitnehmer seiner eigentlichen Tätigkeit nicht nachkommen kann. Viele ehrenamtliche Helfer sind im Zwiespalt zwischen der Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Ehrenamt. Häufig kommen Fragen auf wie z.B. „Darf ich einfach den Arbeitsplatz verlassen?“, „Muss mein Arbeitgeber mich freistellen?“ oder „Muss ich Sanktionen bei Abwesenheit befürchten?“.

Ulf Weigelt, Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin, hat in einer Arbeitsrechtkolumne auf  „Zeit online“ auf die Frage eines Arbeitgebers geantwortet und die rechtlichen Grundlagen erläutert. Hier finden Sie den Artikel!

Grundsätzlich müssen ehrenamtliche Angehörige von Hilfsorganisationen wie z.B. dem Katastrophenschutz oder der Feuerwehr für Ausbildungen und Einsätze freigestellt werden.

Diese gesetzliche Grundlage wird auf Landesebene geregelt. In Baden-Württemberg regelt beispielsweise der §15 des Feuerwehrgesetzes (FwG) die Freistellung der ehrenamtlichen Mitglieder.
Hier wird auch eine Kostenerstattung für die Arbeitgeber geregelt. Nach §15 Abs. 2 können die Arbeitgeber die entstandenen Kosten der Gemeinde gegenüber geltend machen.

Zudem werden sinngemäß für Baden-Württemberg im Landeskatastrophenschutz (LKatSG) die Rechtsvorschriften für die Rettungsdienste geregelt. Hier findet man in § 13 (LKatSG) die Grundlage für ehrenamtliche Helfer.

Schon 2009 hat traumateam gemeinsam mit der Sparkasse Ulm eine Ausstellung im Forum in der „Neue Mitte“ zum Thema Ehrenamt im Rettungsdienst gestaltet. Aus dieser Ausstellung resultiert folgendes Bild, welches die Bedeutung ehrenamtlicher Helfer eindrücklich darstellt:

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