In einer mit “Denkanstöße” überschribenen Stellungnahme hat sich der Marburger Bund (MB – die berufsständische Vertretung der Klinikärzte) zur Novelle des Rettungsdienstgesetzes in Bayern geäußert.
Im wesentlichen wird dabei die Delegation (not-)ärztlicher Maßnahmen an Notfallsanitäter aus juristischer Sicht hinterfragt. Der MB begrüßt dabei grundsätzlich die Novelle des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG), formuliert allerdings, dass die “Entscheidung, ob, an wen und was [der Arzt] delegiert, ob eine besondere Anleitung oder Überwachung erforderlich ist” der Arzt nur im konkreten Einzelfall treffen könne und “der ÄLRD die Letzt-Verantwortung i. S. der Delegation für eine so große Zahl von Rettungsassistenten/Notfallsanitätern für deren im Notfall angewandten Maßnahmen gar nicht übernehmen kann”.
Damit bestätigt der MB Aussagen, die ähnlich bereits von der Bayerischen Landesärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung oder auch der Arbeitsgemeinschaft in Bayern tätiger Notärzte getroffen wurde. Damit stellen sich diese Organisationen nicht gegen die Einführung des neuen Berufsbildes “Notfallsanitäter” sondern fordern vielmehr haftungsrechtliche Sicherheit sowohl für Notärzte als auch Notfallsanitäter, welche zwangsläufig für ihr Handeln, soweit dies nicht juristisch einwandfrei durch ärztliche Delegation übertragen sei, im Rahmen der sog. Notkompetenz die Verantwortung in haftungsrechtlicher (wie ggf. in strafrechtlicher) Hinsicht zu tragen hätten. Auch die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Delegation „einfacher“ ärztlicher Maßnahmen und der Medikamentengabe sei in diesem Sinne von der Rechtsprechung nicht abgesichert.
Deshalb fordert der MB die Gesetzgeber auf, an dieser Stelle präziser zu formulieren.